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Nachtrags­liquidation

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Antragsberechtigt ist zunächst jeder Beteiligte, der ein rechtliches Interesse an der Nachtrags­liquidation glaubhaft machen kann.

Diese Beteiligten können Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren und sonstige Dritte sein. Sachlich und örtlich zuständig ist in der Regel das Register­gericht, in dessen Bezirk die gelöschte Gesellschaft ihren Sitz hatte. Der Antrag­steller muss dem Registergericht die im ursprünglichen Verfahren zur Liquidation entgangenen, nicht aufgelösten Aktiva oder andere notwendige Handlungen der gelöschten Gesellschaft glaubhaft machen.

Nach der Stellung des Antrages prüft das Gericht, ob die Antrags­begründung berechtigt ist. Weiterhin wird der Antrag­steller aufgefordert, eine geeignete Person als Nachtrags­liquidator zu benennen. Außerdem benötigt das Gericht von dem zukünftigen Nachtrags­liquidator eine Einverständnis­­erklärung sowie eine Verzichts­­erklärung bezüglich der Erstattung von Auslagen und Zahlungen aus der Landeskasse.

Dem Vorschlag des Antragstellers wird vom Register­gericht in der Regel zugestimmt, wenn der Antrag­steller erklärt, die Kosten des Nachtrags­liquidators zu übernehmen, soweit diese nicht vollständig durch das Vermögen der Gesellschaft gedeckt werden können.

Bevor der Nachtrags­liquidator ernannt wird, sind die früheren gesetzlichen Vertreter und Gesellschafter zu hören. Das muss besonders dann geschehen, wenn ein Dritter, der nicht Gesellschafter des gelöschten Unternehmens war, den Antrag stellt. Wurde der Antrag vom Register­gericht anerkannt, bestellt dieses einen Nachtragsliquidator. Der Steller des Antrag­s hat als Kosten­schuldner einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (§§ 121, 8, 2 Nr. 1 KostO).

Bei ordnungs­gemäßer Antrags­tellung dauert die Wieder­eintragung einer gelöschten Gesellschaft bzw. die Anordnung einer Nachtrags­liquidation nicht mehr als eine Woche. Um den Antrag inklusive aller Bestätigungen korrekt zu stellen und zu begründen empfehlen wir Ihnen, ein unverbindliches Vorgespräch mit uns zu führen.

Ein Nachtragsliquidator übernimmt auf Antrag die Vertretung der gelöschten Gesellschaft. Seine Aufgabenfelder lassen sich grundsätzlich in vermögens­rechtliche und nicht vermögens­rechtliche Maßnahmen zur Abwicklung unterscheiden.

Die Gesellschaft soll in der Nachtrags­liquidation nicht mehr am Geschäfts­verkehr teilnehmen. Daher ist eine unbeschränkte Vertretungsmacht des Nachtrags­liquidators analog des ehemaligen Geschäfts­führers oder Vorstandes nicht erforderlich. Vielmehr beschränkt das Register­gericht die Vertretungs­macht i.d.R. auf den Bereich von Aufgaben, der Grund für den Antrag zur Nachtrags­liquidation ist. Dieser Aufgabenbereich wird in der Bestellungs­urkunde festgehalten, die für den Nachtrags­liquidator im Rechtsverkehr die Grundlage zur Legitimation ist.

Die rein vermögensrechtlichen Bereiche von Aufgaben­ können folgende sein:

  • Verkauf bzw. Verteilung von später aufgetauchten Vermögens­werten der Gesellschaft an Gläubiger, Altgesellschafter oder deren Erben
  • Mitwirkung an Auszahlung eines hinterlegten Betrages

Bei den nicht vermögens­rechtlichen Maßnahmen zur Abwicklung gibt es bei einer GmbH im Gegensatz zur AG und KGaA keine Bestimmungen, welche die Anordnung einer Nachtragsliquidation bei nicht­ vermögens­rechtlichen Maßnahmen zur Abwicklung vorsehen.

Die Interessenlage ist bei einer AG und einer GmbH aber identisch. Daher wird in der Praxis § 273 IV AktG analog auch für die GmbH angewandt. Typische Beispiele für Maßnahmen zur Abwicklung ohne vermögens­rechtlichen Bezug sind:

  • Nachholung unterlassener Liquidations-Rechnungs­legung gem. § 71 Abs. 1 GmbHG
  • Abgabe einer Löschungs­bewilligung gegenüber dem Grundbuchamt, insbesondere bei zurück gebliebenen Grundschulden und Hypotheken
  • Freigabeerklärung bezüglich einer hinterlegten Sache
  • Wahrnehmung von Rechten aus eingetragenem Grundpfandrecht
  • Erfüllung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs
  • Wahrnehmung von Pflichten in einem gegen die Gesellschaft gerichteten Steuerverfahren
  • Zustellungen von Steuerbescheiden
  • Erteilung eines Zeugnisses für Arbeitnehmer
  • Mitwirkung in einem Kündigungs­schutzprozess und i.d.R. in einem gegen die Gesellschaft gerichteten Rechtsstreit

Bei den Kosten der Nachtragsliquidation sind die Gerichtskosten von den Kosten des Nachtragsliquidators abzugrenzen.

Die Gerichtskosten sind vom Antrag­steller als Vorschuss zu leisten. In der Regel wird ein Geschäftswert von pauschal 60.000 € angesetzt, der mit 2,0 Gebühr (Nr. 13500 KV GNotKG, Tabelle A) gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG die Gerichtskosten von ca. 1.400 € ergibt.

Sollte der o.g. Geschäftswert nicht angemessen sein, muss der Antragsteller dies gleich bei Antragstellung begründen. Dann kann das Gericht von dem pauschalen Geschäftswert nach § 67 Abs. 3 GNotKG abweichen und andere Gerichtskosten festsetzten.

Der Nachtragsliquidator muss bereits bei der Stellung des Antrags gegenüber dem Gericht auf die Erstattung seiner Kosten aus der Landeskasse verzichten. Daher ist dessen Vergütung mit dem Antragsteller individuell zu vereinbaren.

Es empfiehlt sich, noch vor der Antragstellung mit dem bevorzugten Nachtragsliquidator dessen Aufgaben­­bereich und die Höhe der voraussichtlich damit verbundenen Kosten zu besprechen. Möglich sind dabei:

  • Stundenhonorar,
  • Pauschalhonorar,
  • Erfolgshonorar oder
  • in Anlehnung an InsVV.

Bei vermögensrechtlichen Abwicklungs­maßnahmen ist der Antragsteller nur dann mit den Kosten für den Nachtragsliquidator belastet, wenn das Vermögen der Gesellschaft dafür nicht ausreicht.

Müssen mehrere Handlungen (z.B. die Veräußerung von Grundstücken und gleichzeitig die gerichtliche Geltend­machung von Forderungen) vorgenommen werden, wird die Nachtrags­­liquidation in das Handels­register eingetragen.

Bei vermögensrechtlichen Maßnahmen zur Abwicklung hat der Nachtragsliquidator vor der Vermögensverteilung eine Schlussbilanz und eine Schluss­rechnung (gem. § 273 I AktG) aufzustellen. Im Anschluss muss der Nachtragsliquidator gemäß §§ 273 I AktG , 74 I GmbHG die Beendigung der Nachtragsliquidation zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Nach Beendigung dieser Handlungen wird die Gesellschaft vom Gericht wieder gelöscht.

Ist aber nur eine einzige Handlung (i.d.R. ohne Vermögensbezug) zu tätigen, so genügt ein richterlicher Beschluss. Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht nötig. Die zu tätigende Handlung muss im Beschluss konkret bezeichnet werden.

Nach Durchführung der Handlung ist die Nachtragsliquidation in diesem Fall automatisch beendet und der Nachtrags­liquidator gibt die Bestellungs­urkunde an das Gericht zurück.

GmbH / Aktiengesellschaft

Nach Beendigung der Liquidation einer GmbH oder einer Aktien­gesellschaft und der anschließenden Schluss­rechnung hat der Liquidator den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handels­register anzumelden. Diese Löschung hat dieselbe Wirkung wie die Löschung wegen Vermögens­losigkeit.

Wenn im Anschluss daran noch verteilbares Vermögen auftaucht bzw. andere Maßnahmen zur Abwicklung nötig sind, wird die GmbH durch eine Nachtragsliquidation „wiederbelebt“. Eine Eintragung der Nachtrags­liquidation in das Handels­register ist nur in Ausnahme­fällen erforderlich.

Im Gegensatz zur AG und KGaA gibt es bei einer GmbH keine Bestimmungen, welche die Anordnung einer Nachtrags­liquidation bei nicht vermögensrechtlichen Maßnahmen zur Abwicklung vorsehen. Möglich ist eine Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG analog zur AG aufgrund der vergleichbaren Interessenlage.

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Nach der Abwicklung einer Europäischen Aktien­gesellschaft (SE) kann sich herausstellen, dass noch weitere Maßnahmen zur Abwicklung erforderlich sind. Dann findet als ergänzendes Verfahren die Nachtrags­liquidation statt (§ 273 Abs. 4 AktG). Die Nachtrags­liquidation setzt i.d.R. eine Abwicklung voraus. Sie ist aber auch bei einer Löschung wegen Vermögens­losigkeit anwendbar.

Der weitere Verlauf der Nachtrags­liquidation ist keine spezifische Frage der Rechtsform SE. Er orientiert sich am deutschen Aktiengesetz und dem vorab dargestellten allgemein gültigen Ablauf der Nachtrags­liquidation.

Die Liquidation einer Europäischen Aktien­gesellschaft (SE) richtet sich danach, ob sie dualistisch (Vorstand und Aufsichts­rat) oder monistisch (Verwaltungs­rat) organisiert ist. Dennoch ist es bei einer Nachtrags­liquidation in beiden Formen der Organisation ausreichend, wenn ein Nachtrags­abwickler oder Nachtrags­liquidator bestellt wird. Auch im monistischen System ist die Bestellung des geschäfts­führenden Direktors nicht notwendig.

Ausländische Gesellschaften mit Vermögen im Inland

Die Nachtragsliquidation ist auch möglich, wenn es sich um eine Kapital­gesellschaft ausländischen Rechts handelt. Beispiele dafür sind eine Private Company Limited by Shares (Ltd.) im Vereinigten Königreich oder eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) in verschiedenen spanisch­sprachigen Ländern. Bedingung dafür ist, dass diese nach dortigem Recht aus dem Handelsregister gelöscht wurde (bzw. ihre Rechts­fähigkeit verloren hat) und nachweislich noch Vermögens­werte in Deutschland aufweist.

Im Sinne einer abschließenden Liquidation kann hier ein Nachtrags­liquidator bestellt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22.11.2016 – II ZB/19/15). Zuständig ist das deutsche Register­gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit das rest­liche Vermögen oder Vermögens­recht fällt (vgl. BGH, Beschluss v. 5. März 2007 – II ARZ 2/05).

Umgekehrt ist dies auch bei in Deutschland gelöschten Gesell­schaften möglich, die noch Vermögens­­­werte im euro­päischen Ausland aufweisen.

Verein

Ein Verein ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht worden und nachträglich werden noch Abwicklungs­maßnahmen erforderlich. Hier kann die Nachtrags­liquidation des Vereins beantragt werden.

Die Nachtrags­liquidation stellt hier kein typisches Gebilde dar. Sie ist nur eine Kooperationsform. Die Nachtrags­liquidation eines Vereins orientiert sich gem. § 214 Abs. 4 AktG auch an den Vorschriften des Aktien­gesetzes. Örtlich zuständig ist das Register­gericht, an dem das Vereins­register geführt wird.

Bezüglich der Berechtigten für einen Antrag auf Nachtrags­liquidation sei auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2018 – 5 W 74/18) verwiesen. Dort wird klar abgrenzt zwischen dem berechtigten Interesse und einem fremden Dritten, der Interesse am Erwerb von Vermögens­werten (z.B. einem Grundstück hat). Ersteres kann z.B. ehemaliges Mitglied, Vorstand oder Gläubiger des Vereins sein.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist in Deutschland aktuell wieder eine wachsende Organisations­form. Nach Erhebungen des DRGV gibt es rd. 7.000 Genossen­schaften mit rd. 23 Millionen Mitgliedern.

Bei den Nachtrags­liquidationen von Genossen­schaften konnten wir in der Vergangenheit auch Erfahrungen mit ehemaligen DDR-LPGen sammeln. Ein Schwerpunkt der Nachtrags­liquidation von Genossen­schaften ist regelmäßig die Ermittlung der ehemaligen Mitglieder bzw. deren Erben.

In Ermangelung von Regelungen zur Nachtrags­liquidation im Genossen­schafts­recht, richtet sich die Bestellung eines Nachtrags­liquidators bei einer Genossenschaft analog nach § 273 Abs. 4 AktG. Der vorab dargestellte Ablauf der Nachtrags­liquidation gilt demnach ebenfalls für die Genossenschaft.

Auch bei der Genossen­schaft kommt bei nachträglich aufgetauchtem Vermögen oder weiteren Abwicklungs­handlungen die Nachtrags­liquidation in Frage. Zur Vorbereitung des Antrages und zur Prüfung der Berechtigung kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich vorab.

OHG / KG

Grundsätzlich unterscheidet sich die Nachtrags­liquidation von Personen­­gesellschaften von dem Vorgehen bei juristischen Personen.

Wenn bei Personen­gesellschaften nach deren Auflösung ein Vermögens­gegenstand auftaucht oder Abwicklungs­handlungen notwendig werden, können die ursprünglich bestellten Liquidatoren auch noch nach deren Löschung für die OHG oder KG handeln.

Eine darüber hinaus gehende Nachtrags­liquidation durch einen externen Nachtragsliquidator wurde durch die Register­gerichte i.d.R. zurückgewiesen.

Inzwischen gibt es jedoch Recht­sprechung, die für die Nachtrags­liquidation von Personen­gesellschaften Ansatzpunkte bietet. So hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass auch auf Antrag eines Dritten ein gesellschafts­fremder Liquidator bestellt werden kann (analog § 243 Abs. 4 AktG), wenn die Liquidation einer Personen­gesellschaft lange zurück liegt und es schwierig ist, Gesellschafter zu finden, die zur Fortsetzung der Liquidation bereit sind. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 18.7.2018 – 5 W 43/18).

Ähnlich vertritt der Bundes­gerichts­hof die Auffassung, dass für eine Publikums-KG auf Antrag ein Nachtrags­liquidator in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG bestellt werden kann.

Was ist eine Nachtragsliquidation?

Wenn bei einer aus dem Register gelöschten Kapital­gesellschaft, Genossenschaft oder einem Verein noch weitere Abwicklungs­maßnahmen notwendig sind, kann eine Nachtrags­liquidation beantragt werden.

Wer kann die Nachtragsliquidation beantragen?

Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der ein rechtliches Interesse an der Nachtrags­liquidation glaubhaft machen kann. Dies können z.B. Gesell­schafter, deren Erben oder Gläubige des liquidierten Unternehmens sein. Aber auch externe Dritte (z.B. Eigentümer von Grundstücken ­bei zu löschenden Grund­pfand­rechten).

Wann bestellt das Gericht eine Nachtragsliquidator?

Wenn die Antragstellung durch einen Beteiligten mit berechtigtem Interesse erfolgt, hat dieser die Gerichts­kosten einzuzahlen. Weiterhin ist der Vorschlag für die Person des Nachtrags­liquidators erforderlich. Dieser muss seine Bereit­schaft erklären und bestätigen, dass er ggü. der Landes­kasse keine Auslagen geltend machen wird.

Wann bestellt das Gericht eine Nachtragsliquidator?

Wenn die Antragstellung durch einen Beteiligten mit berechtigtem Interesse erfolgt, hat dieser die Gerichts­kosten einzuzahlen. Weiterhin ist der Vorschlag für die Person des Nachtrags­liquidators erforderlich. Dieser muss seine Bereit­schaft erklären und bestätigen, dass er ggü. der Landes­kasse keine Auslagen geltend machen wird.

Wie aufwendig ist eine Nachtragsliquidation?

Der Aufwand des Auftrags­liquidators hängt von der notwendigen Abwicklungs­maßnahme und der Qualität der vorliegenden Unterlagen ab. So kann eine Bewilligung zur Löschung bei entsprechender Dokumentation zügig ausgestellt werden. Die Verwertung von Vermögen aus Immobilien in Kombination mit der Suche nach Alt­gesellschaftern bzw. deren Erben ist ein längerer Prozess.

Wie lange ist eine Nachtragsliquidation möglich?

Nach der Löschung einer Gesellschaft aus dem Register kann die Nachtrags­liquidation beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es existiert keine Grenze, wie weit diese Löschung zurückliegen darf.

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