Ihre Experten für
Nachtragsliquidation
Wir stehen Ihnen bundesweit als Experten bei einer notwendigen Nachtragsliquidation zur Seite und begleiten Sie von der Vorbereitung und Antragstellung bis zur Durchführung.
Überblick
Ein Nachtragsliquidator vertritt auf Antrag eine bereits gelöschte Gesellschaft. Seine Aufgaben lassen sich in zwei Bereiche einteilen: Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug und mit Vermögensbezug.
Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug
Dazu zählen zum Beispiel:
- Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt (z. B. für zurückgebliebene Grundschulden)
- Wahrnehmung von Rechten aus eingetragenem Grundpfandrecht
- Erfüllung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs
- Vertretung in Steuerverfahren oder Rechtsstreitigkeiten
Da die Gesellschaft nicht mehr am Geschäftsverkehr teilnimmt, ist die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators auf den konkreten Anlass beschränkt. Dieser Aufgabenbereich wird im gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgelegt und dient als Legitimation.
Wenn nur eine einzelne Handlung nötig ist (meist ohne Vermögensbezug), genügt ein richterlicher Beschluss – eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich. Mit Erledigung dieser Handlung endet die Nachtragsliquidation automatisch.
Abwicklungsmaßnahmen mit Vermögensbezug
Bei Maßnahmen mit Vermögenswerten erstellt der Nachtragsliquidator eine Schlussbilanz sowie eine Schlussrechnung (§ 273 AktG). Anschließend meldet er die Beendigung der Nachtragsliquidation beim Handelsregister an; danach wird die Gesellschaft erneut gelöscht. Typische Fälle sind:
- Verkauf oder Verteilung neu entdeckter Vermögenswerte an Gläubiger oder Gesellschafter
- Mitwirkung an der Auszahlung eines hinterlegten Betrages
Sind mehrere Handlungen erforderlich (z. B. Immobilienverkäufe und Forderungsklagen), erfolgt eine Eintragung ins Handelsregister.
Ablauf einer Nachtragsliquidation
In Abhängigkeit vom Anlass die eine Abwicklungsmaßnahme notwendig macht, kann einer Nachtragsliquidation sehr individuell ablaufen. Das folgende Beispiel zeigt einen typischen Fall in dem eine zu Gunsten einer gelöschten Gesellschaft eingetragene Sicherungshypothek zu löschen ist.
1. Kontakt (Tag 1)
Sie kontaktieren uns, beschreiben uns Ihren Fall und senden uns unverbindlich erste Unterlagen (z.B. Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug) zur Prüfung zu.
2. Vorprüfung (Tag 1-2)
Wir prüfen den Sachverhalt und die übersandten Unterlagen kostenfrei vor und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen, den zeitlichen Rahmen und die Beseitigung möglicher Fallstricke.
3. Vertrag (Tag 2-3)
Wenn wir das Projekt und den Leistungsumfang einschätzen können, erhalten Sie von uns ein Vertragsangebot zum Festpreis, dass Ihre Interessen abbildet.
4. Antrag (2. Woche)
Nach Annahme unseres Angebotes gibt der Nachtragsliquidator bei einem Notar eine Erklärung ab, so dass Sie den Antrag auf Nachtragsliquidation beim Registergericht stellen können.
5. Bearbeitung bei Gericht (ca. 1-2 Monate)
Sie erhalten vom Gericht einen Kostenvorschuss (meist ca. 1.500 €). Nach dessen Bezahlung erhält der Nachtragsliquidator die Bestellungsurkunde und kann aktiv werden.
6. Erteilung der Löschungsbewilligung (1-2 Wochen nach Bestellung)
Mit dem Bestellungsbeschluss können wir vor einem Notar die Löschungsbewilligung erteilen und diese Ihnen oder Ihrem Notariat im Anschluss postalisch.
Zusammengefasst können Sie von einer Verfahrensdauer von durchschnittlich 3 Monaten ausgehen. Der Großteil der Bearbeitungszeitentsteht i.d.R. bei Gericht. Daher ist die plausible und formgerechte Antragstellung besonders wichtig, um Rückfragen zu vermeiden.
Haben Sie eine individuelle Fragestellung, die Sie unverbindlich erörtern möchten oder vertiefende Fragen zu unserem Leistungsangebot?
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und nehmen uns gerne die Zeit für einen Gesprächstermin mit Ihnen.
Ihr persönlicher Ansprechpartner

Michael Seidel
Partner
Ihr Mehrwert

Deutschlandweite Unterstützung
Vor-Ort-Termine sind in der Regel nicht nötig, so dass zusätzliche Reisekosten entfallen.

Fundierte Erfahrung
Unsere rechtliche wie praktische Fachkompetenz erstreckt sich auch auf komplexe und spezielle Fälle.

Kostentransparenz
In den meisten Fällen lassen sich die Verfahrenskosten schon im Vorfeld zuverlässig einschätzen.

Umfassende Begleitung
Sie werden von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahren kompetent begleitet.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und nehmen uns gerne die Zeit für einen kostenfreien Gesprächstermin mit Ihnen.
Rechtsformen
Für jede Rechtsform die passende Lösung – stimmen Sie sich zu Ihren jeweiligen Möglichkeiten im Vorfeld mit uns ab!
GmbH / Aktiengesellschaft
Nach Beendigung der Liquidation einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft und der anschließenden Schlussrechnung hat der Liquidator den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Löschung hat dieselbe Wirkung wie die Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Wenn im Anschluss daran noch verteilbares Vermögen auftaucht bzw. andere Maßnahmen zur Abwicklung nötig sind, wird die GmbH durch eine Nachtragsliquidation „wiederbelebt“. Eine Eintragung der Nachtragsliquidation in das Handelsregister ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Im Gegensatz zur AG und KGaA gibt es bei einer GmbH keine Bestimmungen, welche die Anordnung einer Nachtragsliquidation bei nicht vermögensrechtlichen Maßnahmen zur Abwicklung vorsehen. Möglich ist eine Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG analog zur AG aufgrund der vergleichbaren Interessenlage.
Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Nach der Abwicklung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) kann sich herausstellen, dass noch weitere Maßnahmen zur Abwicklung erforderlich sind. Dann findet als ergänzendes Verfahren die Nachtragsliquidation statt (§ 273 Abs. 4 AktG). Die Nachtragsliquidation setzt i.d.R. eine Abwicklung voraus. Sie ist aber auch bei einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit anwendbar.
Der weitere Verlauf der Nachtragsliquidation ist keine spezifische Frage der Rechtsform SE. Er orientiert sich am deutschen Aktiengesetz und dem vorab dargestellten allgemein gültigen Ablauf der Nachtragsliquidation.
Die Liquidation einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) richtet sich danach, ob sie dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) organisiert ist. Dennoch ist es bei einer Nachtragsliquidation in beiden Formen der Organisation ausreichend, wenn ein Nachtragsabwickler oder Nachtragsliquidator bestellt wird. Auch im monistischen System ist die Bestellung des geschäftsführenden Direktors nicht notwendig.
Ausländische Gesellschaften mit Vermögen im Inland
Die Nachtragsliquidation ist auch möglich, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts handelt. Beispiele dafür sind eine Private Company Limited by Shares (Ltd.) im Vereinigten Königreich oder eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) in verschiedenen spanischsprachigen Ländern. Bedingung dafür ist, dass diese nach dortigem Recht aus dem Handelsregister gelöscht wurde (bzw. ihre Rechtsfähigkeit verloren hat) und nachweislich noch Vermögenswerte in Deutschland aufweist.
Im Sinne einer abschließenden Liquidation kann hier ein Nachtragsliquidator bestellt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22.11.2016 – II ZB/19/15). Zuständig ist das deutsche Registergericht, in dessen örtliche Zuständigkeit das restliche Vermögen oder Vermögensrecht fällt (vgl. BGH, Beschluss v. 5. März 2007 – II ARZ 2/05).
Umgekehrt ist dies auch bei in Deutschland gelöschten Gesellschaften möglich, die noch Vermögenswerte im europäischen Ausland aufweisen.
Verein
Ein Verein ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht worden und nachträglich werden noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich. Hier kann die Nachtragsliquidation des Vereins beantragt werden.
Die Nachtragsliquidation stellt hier kein typisches Gebilde dar. Sie ist nur eine Kooperationsform. Die Nachtragsliquidation eines Vereins orientiert sich gem. § 214 Abs. 4 AktG auch an den Vorschriften des Aktiengesetzes. Örtlich zuständig ist das Registergericht, an dem das Vereinsregister geführt wird.
Bezüglich der Berechtigten für einen Antrag auf Nachtragsliquidation sei auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2018 – 5 W 74/18) verwiesen. Dort wird klar abgrenzt zwischen dem berechtigten Interesse und einem fremden Dritten, der Interesse am Erwerb von Vermögenswerten (z.B. einem Grundstück hat). Ersteres kann z.B. ehemaliges Mitglied, Vorstand oder Gläubiger des Vereins sein.
Genossenschaft
Die Genossenschaft ist in Deutschland aktuell wieder eine wachsende Organisationsform. Nach Erhebungen des DRGV gibt es rd. 7.000 Genossenschaften mit rd. 23 Millionen Mitgliedern.
Bei den Nachtragsliquidationen von Genossenschaften konnten wir in der Vergangenheit auch Erfahrungen mit ehemaligen DDR-LPGen sammeln. Ein Schwerpunkt der Nachtragsliquidation von Genossenschaften ist regelmäßig die Ermittlung der ehemaligen Mitglieder bzw. deren Erben.
In Ermangelung von Regelungen zur Nachtragsliquidation im Genossenschaftsrecht, richtet sich die Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer Genossenschaft analog nach § 273 Abs. 4 AktG. Der vorab dargestellte Ablauf der Nachtragsliquidation gilt demnach ebenfalls für die Genossenschaft.
Auch bei der Genossenschaft kommt bei nachträglich aufgetauchtem Vermögen oder weiteren Abwicklungshandlungen die Nachtragsliquidation in Frage.
OHG / KG
Grundsätzlich unterscheidet sich die Nachtragsliquidation von Personengesellschaften von dem Vorgehen bei juristischen Personen.
Wenn bei Personengesellschaften nach deren Auflösung ein Vermögensgegenstand auftaucht oder Abwicklungshandlungen notwendig werden, können die ursprünglich bestellten Liquidatoren auch noch nach deren Löschung für die OHG oder KG handeln.
Eine darüber hinaus gehende Nachtragsliquidation durch einen externen Nachtragsliquidator wurde durch die Registergerichte i.d.R. zurückgewiesen.
Inzwischen gibt es jedoch Rechtsprechung, die für die Nachtragsliquidation von Personengesellschaften Ansatzpunkte bietet. So hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass auch auf Antrag eines Dritten ein gesellschaftsfremder Liquidator bestellt werden kann (analog § 243 Abs. 4 AktG), wenn die Liquidation einer Personengesellschaft lange zurück liegt und es schwierig ist, Gesellschafter zu finden, die zur Fortsetzung der Liquidation bereit sind. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 18.7.2018 – 5 W 43/18).
Ähnlich vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass für eine Publikums-KG auf Antrag ein Nachtragsliquidator in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG bestellt werden kann.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Nachtragsliquidation?
Wenn bei einer aus dem Register gelöschten Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder einem Verein noch weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind, kann eine Nachtragsliquidation beantragt werden.
Die Nachtragsliquidation einer GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder eines Vereins kann verschiedenste Anlässe haben.
Zum einen können bei der früheren Liquidation Vermögenswerte übersehen und erst nach der Löschung aus dem Handelsregister wieder bemerkt worden seien. Die Nachtragsliquidation kann aber genauso bei nicht vermögensrechtlichen Maßnahmen beantragt werden. Das ist z.B. bei der Löschungsbewilligung einer Eintragung im Grundbuch oder steuer- bzw. arbeitsrechtlichen Plichten der Fall.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation glaubhaft machen kann. Zur Durchführung einer Nachtragsliquidation ist die Antragstellung am Registergericht notwendig, an dem die gelöschte Gesellschaft ihren Sitz hatte.
Dies können z.B. Gesellschafter, deren Erben oder Gläubige des liquidierten Unternehmens sein. Aber auch externe Dritte (z.B. Eigentümer von Grundstücken bei zu löschenden Grundpfandrechten).
Externe Dritte, die Erwerbsinteressen an den Vermögensgegenständen haben, sind jedoch nicht eingeschlossen.
Wer trägt die Kosten?
Der Antragsteller trägt i.d.R. auch die Kosten der Nachtragsliquidation. Die Gerichtskosten sind über einen Vorschuss zu leisten. Die Vergütung für den Nachtragsliquidator sollte vor der Beauftragung individuell vereinbart werden.
Wie viel Zeit nimmt eine Nachtragsliquidation in Anspruch?
Der Zeitrahmen hängt stark davon ab, wie komplex die nachträglich entdeckten Vermögenswerte oder Ansprüche sind. Wesentliche Einflussfaktoren sind:
- Verteilung an Gläubiger/Gesellschafter (abhängig von Klärungen und Fristen)
- Gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators (mehrere Wochen)
- Sichtung und Verwertung des Vermögens (Monate, abhängig von Art und Umfang)
Unter optimaler Koordination ist mit einem Gesamtzeitraum von etwa drei Monaten zu rechnen.
Wer bestellt einen Nachtragsliquidator?
Grundsätzlich kann die Nachtragsliquidation im Register eingetragen werden. Aber in der Praxis passiert das nur in Ausnahmefällen (z.B. bei mehreren umfangreichen Abwicklungsmaßnahmen). Meistens wird der Nachtragsliquidator durch einen richterlichen Beschluss bestellt und durch die Bestellungsurkunde ermächtigt.
In dieser legt das Gericht auch den Aufgabenbereich des Nachtragsliquidators und somit seine Vertretungsmacht fest. Dabei handelt es sich i.d.R. um die Maßnahmen zur Abwicklung, für die die Nachtragsliquidation beantragt worden ist.
Wann bestellt das Gericht eine Nachtragsliquidator?
Wenn die Antragstellung durch einen Beteiligten mit berechtigtem Interesse erfolgt, hat dieser die Gerichtskosten einzuzahlen. Weiterhin ist der Vorschlag für die Person des Nachtragsliquidators erforderlich. Dieser muss seine Bereitschaft erklären und bestätigen, dass er ggü. der Landeskasse keine Auslagen geltend machen wird.
Wie aufwendig ist eine Nachtragsliquidation?
Der Aufwand des Auftragsliquidators hängt von der notwendigen Abwicklungsmaßnahme und der Qualität der vorliegenden Unterlagen ab. So kann eine Bewilligung zur Löschung bei entsprechender Dokumentation zügig ausgestellt werden. Die Verwertung von Vermögen aus Immobilien in Kombination mit der Suche nach Altgesellschaftern bzw. deren Erben ist ein längerer Prozess.
Wie lange ist eine Nachtragsliquidation möglich?
Nach der Löschung einer Gesellschaft aus dem Register kann die Nachtragsliquidation beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es existiert keine Grenze, wie weit diese Löschung zurückliegen darf.
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