Ihre Experten für
Nachtrags­liquidation

In Abhängigkeit vom Anlass die eine Abwicklungs­maßnahme notwendig macht, kann einer Nachtrags­liquidation sehr individuell ablaufen. Das folgende Beispiel zeigt einen typischen Fall in dem eine zu Gunsten einer gelöschten Gesellschaft eingetragene Sicherungs­hypothek zu löschen ist.

1. Kontakt (Tag 1)

Sie kontaktieren uns, beschreiben uns Ihren Fall und senden uns unverbindlich erste Unterlagen (z.B. Grundbuchauszug, Handelsregisterauszug) zur Prüfung zu.

2. Vorprüfung (Tag 1-2)

Wir prüfen den Sachverhalt und die übersandten Unterlagen kostenfrei vor und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen, den zeitlichen Rahmen und die Beseitigung möglicher Fallstricke.

3. Vertrag (Tag 2-3)

Wenn wir das Projekt und den Leistungsumfang einschätzen können, erhalten Sie von uns ein Vertragsangebot zum Festpreis, dass Ihre Interessen abbildet.

4. Antrag (2. Woche)

Nach Annahme unseres Angebotes gibt der Nachtragsliquidator bei einem Notar eine Erklärung ab, so dass Sie den Antrag auf Nachtragsliquidation beim Registergericht stellen können.

5. Bearbeitung bei Gericht (ca. 1-2 Monate)

Sie erhalten vom Gericht einen Kostenvorschuss (meist ca. 1.500 €). Nach dessen Bezahlung erhält der Nachtragsliquidator die Bestellungsurkunde und kann aktiv werden.

6. Erteilung der Löschungsbewilligung (1-2 Wochen nach Bestellung)

Mit dem Bestellungsbeschluss können wir vor einem Notar die Löschungsbewilligung erteilen und diese Ihnen oder Ihrem Notariat im Anschluss postalisch.

Zusammengefasst können Sie von einer Verfahrensdauer von durchschnittlich 3 Monaten ausgehen. Der Großteil der Bearbeitungszeitentsteht i.d.R. bei Gericht. Daher ist die plausible und formgerechte Antragstellung besonders wichtig, um Rückfragen zu vermeiden.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Vor-Ort-Termine sind in der Regel nicht nötig, so dass zusätzliche Reisekosten entfallen.

Unsere rechtliche wie praktische Fachkompetenz erstreckt sich auch auf komplexe und spezielle Fälle.

In den meisten Fällen lassen sich die Verfahrenskosten schon im Vorfeld zuverlässig einschätzen.

Sie werden von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahren kompetent begleitet.

GmbH / Aktiengesellschaft

Nach Beendigung der Liquidation einer GmbH oder einer Aktien­gesellschaft und der anschließenden Schluss­rechnung hat der Liquidator den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handels­register anzumelden. Diese Löschung hat dieselbe Wirkung wie die Löschung wegen Vermögens­losigkeit.

Wenn im Anschluss daran noch verteilbares Vermögen auftaucht bzw. andere Maßnahmen zur Abwicklung nötig sind, wird die GmbH durch eine Nachtragsliquidation „wiederbelebt“. Eine Eintragung der Nachtrags­liquidation in das Handels­register ist nur in Ausnahme­fällen erforderlich.

Im Gegensatz zur AG und KGaA gibt es bei einer GmbH keine Bestimmungen, welche die Anordnung einer Nachtrags­liquidation bei nicht vermögensrechtlichen Maßnahmen zur Abwicklung vorsehen. Möglich ist eine Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG analog zur AG aufgrund der vergleichbaren Interessenlage.

Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Nach der Abwicklung einer Europäischen Aktien­gesellschaft (SE) kann sich herausstellen, dass noch weitere Maßnahmen zur Abwicklung erforderlich sind. Dann findet als ergänzendes Verfahren die Nachtrags­liquidation statt (§ 273 Abs. 4 AktG). Die Nachtrags­liquidation setzt i.d.R. eine Abwicklung voraus. Sie ist aber auch bei einer Löschung wegen Vermögens­losigkeit anwendbar.

Der weitere Verlauf der Nachtrags­liquidation ist keine spezifische Frage der Rechtsform SE. Er orientiert sich am deutschen Aktiengesetz und dem vorab dargestellten allgemein gültigen Ablauf der Nachtrags­liquidation.

Die Liquidation einer Europäischen Aktien­gesellschaft (SE) richtet sich danach, ob sie dualistisch (Vorstand und Aufsichts­rat) oder monistisch (Verwaltungs­rat) organisiert ist. Dennoch ist es bei einer Nachtrags­liquidation in beiden Formen der Organisation ausreichend, wenn ein Nachtrags­abwickler oder Nachtrags­liquidator bestellt wird. Auch im monistischen System ist die Bestellung des geschäfts­führenden Direktors nicht notwendig.

Ausländische Gesellschaften mit Vermögen im Inland

Die Nachtragsliquidation ist auch möglich, wenn es sich um eine Kapital­gesellschaft ausländischen Rechts handelt. Beispiele dafür sind eine Private Company Limited by Shares (Ltd.) im Vereinigten Königreich oder eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) in verschiedenen spanisch­sprachigen Ländern. Bedingung dafür ist, dass diese nach dortigem Recht aus dem Handelsregister gelöscht wurde (bzw. ihre Rechts­fähigkeit verloren hat) und nachweislich noch Vermögens­werte in Deutschland aufweist.

Im Sinne einer abschließenden Liquidation kann hier ein Nachtrags­liquidator bestellt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 22.11.2016 – II ZB/19/15). Zuständig ist das deutsche Register­gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit das rest­liche Vermögen oder Vermögens­recht fällt (vgl. BGH, Beschluss v. 5. März 2007 – II ARZ 2/05).

Umgekehrt ist dies auch bei in Deutschland gelöschten Gesell­schaften möglich, die noch Vermögens­­­werte im euro­päischen Ausland aufweisen.

Verein

Ein Verein ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht worden und nachträglich werden noch Abwicklungs­maßnahmen erforderlich. Hier kann die Nachtrags­liquidation des Vereins beantragt werden.

Die Nachtrags­liquidation stellt hier kein typisches Gebilde dar. Sie ist nur eine Kooperationsform. Die Nachtrags­liquidation eines Vereins orientiert sich gem. § 214 Abs. 4 AktG auch an den Vorschriften des Aktien­gesetzes. Örtlich zuständig ist das Register­gericht, an dem das Vereins­register geführt wird.

Bezüglich der Berechtigten für einen Antrag auf Nachtrags­liquidation sei auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2018 – 5 W 74/18) verwiesen. Dort wird klar abgrenzt zwischen dem berechtigten Interesse und einem fremden Dritten, der Interesse am Erwerb von Vermögens­werten (z.B. einem Grundstück hat). Ersteres kann z.B. ehemaliges Mitglied, Vorstand oder Gläubiger des Vereins sein.

Genossenschaft

Die Genossenschaft ist in Deutschland aktuell wieder eine wachsende Organisations­form. Nach Erhebungen des DRGV gibt es rd. 7.000 Genossen­schaften mit rd. 23 Millionen Mitgliedern.

Bei den Nachtrags­liquidationen von Genossen­schaften konnten wir in der Vergangenheit auch Erfahrungen mit ehemaligen DDR-LPGen sammeln. Ein Schwerpunkt der Nachtrags­liquidation von Genossen­schaften ist regelmäßig die Ermittlung der ehemaligen Mitglieder bzw. deren Erben.

In Ermangelung von Regelungen zur Nachtrags­liquidation im Genossen­schafts­recht, richtet sich die Bestellung eines Nachtrags­liquidators bei einer Genossenschaft analog nach § 273 Abs. 4 AktG. Der vorab dargestellte Ablauf der Nachtrags­liquidation gilt demnach ebenfalls für die Genossenschaft.

Auch bei der Genossen­schaft kommt bei nachträglich aufgetauchtem Vermögen oder weiteren Abwicklungs­handlungen die Nachtrags­liquidation in Frage.

OHG / KG

Grundsätzlich unterscheidet sich die Nachtrags­liquidation von Personen­­gesellschaften von dem Vorgehen bei juristischen Personen.

Wenn bei Personen­gesellschaften nach deren Auflösung ein Vermögens­gegenstand auftaucht oder Abwicklungs­handlungen notwendig werden, können die ursprünglich bestellten Liquidatoren auch noch nach deren Löschung für die OHG oder KG handeln.

Eine darüber hinaus gehende Nachtrags­liquidation durch einen externen Nachtragsliquidator wurde durch die Register­gerichte i.d.R. zurückgewiesen.

Inzwischen gibt es jedoch Recht­sprechung, die für die Nachtrags­liquidation von Personen­gesellschaften Ansatzpunkte bietet. So hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass auch auf Antrag eines Dritten ein gesellschafts­fremder Liquidator bestellt werden kann (analog § 243 Abs. 4 AktG), wenn die Liquidation einer Personen­gesellschaft lange zurück liegt und es schwierig ist, Gesellschafter zu finden, die zur Fortsetzung der Liquidation bereit sind. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 18.7.2018 – 5 W 43/18).

Ähnlich vertritt der Bundes­gerichts­hof die Auffassung, dass für eine Publikums-KG auf Antrag ein Nachtrags­liquidator in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG bestellt werden kann.

Was ist eine Nachtragsliquidation?

Wenn bei einer aus dem Register gelöschten Kapital­gesellschaft, Genossenschaft oder einem Verein noch weitere Abwicklungs­maßnahmen notwendig sind, kann eine Nachtrags­liquidation beantragt werden.

Die Nachtragsliquidation einer GmbH, Aktien­gesellschaft, Genossen­schaft oder eines Vereins kann verschiedenste Anlässe haben.

Zum einen können bei der früheren Liquidation Vermögenswerte übersehen und erst nach der Löschung aus dem Handelsregister wieder bemerkt worden seien. Die Nachtragsliquidation kann aber genauso bei nicht vermögensrechtlichen Maßnahmen beantragt werden. Das ist z.B. bei der Löschungsbewilligung einer Eintragung im Grundbuch oder steuer- bzw. arbeitsrechtlichen Plichten der Fall.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der ein rechtliches Interesse an der Nachtrags­liquidation glaubhaft machen kann. Zur Durchführung einer Nachtrags­liquidation ist die Antragstellung am Registergericht notwendig, an dem die gelöschte Gesellschaft ihren Sitz hatte.

Dies können z.B. Gesell­schafter, deren Erben oder Gläubige des liquidierten Unternehmens sein. Aber auch externe Dritte (z.B. Eigentümer von Grundstücken ­bei zu löschenden Grund­pfand­rechten).

Externe Dritte, die Erwerbsinteressen an den Vermögens­gegen­ständen haben, sind jedoch nicht eingeschlossen.

Wer trägt die Kosten?

Der Antragsteller trägt i.d.R. auch die Kosten der Nachtrags­liquidation. Die Gerichts­kosten sind über einen Vorschuss zu leisten. Die Vergütung für den Nachtrags­liquidator sollte vor der Beauftragung individuell vereinbart werden.

Wie viel Zeit nimmt eine Nachtragsliquidation in Anspruch?

Der Zeitrahmen hängt stark davon ab, wie komplex die nach­träglich entdeckten Vermögens­werte oder Ansprüche sind. Wesentliche Einfluss­faktoren sind:

  • Verteilung an Gläubiger/Gesellschafter (abhängig von Klärungen und Fristen)
  • Gerichtliche Bestellung des Nachtrags­liquidators (mehrere Wochen)
  • Sichtung und Verwertung des Vermögens (Monate, abhängig von Art und Umfang)

Unter optimaler Koordination ist mit einem Gesamt­zeitraum von etwa drei Monaten zu rechnen.

Wer bestellt einen Nachtragsliquidator?

Grundsätzlich kann die Nachtrags­liquidation im Register eingetragen werden. Aber in der Praxis passiert das nur in Ausnahmefällen (z.B. bei mehreren umfangreichen Abwicklungs­­maßnahmen). Meistens wird der Nachtrags­liquidator durch einen richterlichen Beschluss bestellt und durch die Bestellungsurkunde ermächtigt.

In dieser legt das Gericht auch den Aufgaben­bereich des Nachtrags­liquidators und somit seine Vertretungsmacht fest. Dabei handelt es sich i.d.R. um die Maßnahmen zur Abwicklung, für die die Nachtrags­liquidation beantragt worden ist.

Wann bestellt das Gericht eine Nachtragsliquidator?

Wenn die Antragstellung durch einen Beteiligten mit berechtigtem Interesse erfolgt, hat dieser die Gerichts­kosten einzuzahlen. Weiterhin ist der Vorschlag für die Person des Nachtrags­liquidators erforderlich. Dieser muss seine Bereit­schaft erklären und bestätigen, dass er ggü. der Landes­kasse keine Auslagen geltend machen wird.

Wie aufwendig ist eine Nachtragsliquidation?

Der Aufwand des Auftrags­liquidators hängt von der notwendigen Abwicklungs­maßnahme und der Qualität der vorliegenden Unterlagen ab. So kann eine Bewilligung zur Löschung bei entsprechender Dokumentation zügig ausgestellt werden. Die Verwertung von Vermögen aus Immobilien in Kombination mit der Suche nach Alt­gesellschaftern bzw. deren Erben ist ein längerer Prozess.

Wie lange ist eine Nachtragsliquidation möglich?

Nach der Löschung einer Gesellschaft aus dem Register kann die Nachtrags­liquidation beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es existiert keine Grenze, wie weit diese Löschung zurückliegen darf.

Kontakt aufnehmen

First Name
Email
Message
Das Formular wurde erfolgreich übermittelt.
Es ist ein Fehler aufgetreten. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben.

Nach oben scrollen